Patientenverfügung

 

Die Patientenverfügung stellt wohl den sensibelsten Bereich im Themenkreis Vorsorge dar.

Es ist vor Erstellung einer Patientenverfügung empfehlenswert zunächst genau zu überlegen, was Ihnen persönlich im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist. Dies ist nicht einfach aber notwendig, weil man sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidung klar werden muss. Mit den Festlegungen im Rahmen einer Patientenverfügung übernimmt man schließlich selbst die Verantwortung für die Folgen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Anordnungen Folge leistet. Hierbei sollte man sich bewusst machen, dass der Verzicht auf bestimmte Behandlungen gegebenenfalls den Tod zur Folge haben kann; oder aber dass man für die Chance auf ein Weiterleben möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nimmt. Wir empfehlen daher stets, eine Patientenverfügung nochmals eingehend mit dem Hausarzt zu besprechen, damit auch die medizinischen Fragen geklärt werden können.

Mit einer Patientenverfügung können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar bzw. nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte.

Eine gesetzliche Definition findet sich in § 1901a BGB. Hiernach handelt es sich um schriftliche Festlegungen einer volljährigen Person dazu, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Grundsätzlich ist die Patientenverfügung schriftlich abzufassen und eigenhändig zu unterzeichnen. Sie sollte so verwahrt werden, dass insbesondere die behandelnden Ärzte, eventuell Bevollmächtigte, Betreuer oder aber auch das Betreuungsgericht möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort erlangen können.

Sinnvoll ist es hier einen entsprechenden Hinweis bei sich zu tragen, auf welchem vermerkt ist, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen.

Die Patientenverfügung ist von den behandelnden Ärzten in jedem Fall zu beachten. Eine Missachtung kann als Körperverletzung strafbar sein.
Sofern Sie jemanden bevollmächtigt haben, so ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Hierbei darf der Wille des Bevollmächtigten nicht an die Stelle des Patientenwillens gesetzt werden.

 

 

Für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt, oder die Festlegungen nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss der Bevollmächtigte entscheiden, ob er in die ärztlich indizierte Maßnahme einwilligt oder nicht. Bei dieser Entscheidung dürfen keine eigenen Maßstäbe zugrunde gelegt werden, sondern müssen Ihre Behandlungswünsche oder Ihr mutmaßlicher Wille festgestellt, und auf dieser Grundlage entschieden werde